MODELLFLUGGRUPPE
BRUNECK
Modellflugplatzordnung
Neufassung gültig ab 1.3.2009
Die Vorstandsschaft der Modellfluggruppe Bruneck , hat am 06.02.2009 im Sinne der Bestimmungen für den Modellflugsport folgende Neufassung der Modellflugplatzordnung mit Inkrafttreten zum 1.3.2009 beschlossen.
(Vorbemerkung: Wenn hier nur Modellflugpiloten, Flugleiter usw. geschrieben wird, so geschieht dies ausschließlich ausGründen der Vereinfachung. Selbstverständlich sind damit auch Modellflugpilotinnen, Flugleiterinnen usw. gemeint!)
§ 1 Grundsatz
Jeder Modellflugpilot muss sich beim Fliegen und Aufenthalt auf dem Fluggelände so verhalten, dass jegliche Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Personen vermieden wird sowie Behinderungen und Belästigungen möglichst gering gehalten werden.
Im Sinne eines guten Einvernehmens mit den Spaziergänger und Anrainer (Am Alping- Bereich Gärtnerei) und um Querelen und Streitigkeit zu vermeiden ist wie folgt zu beachten
§ 2 Flugzeiten
Eine Auflage zur Beschränkung der Flugzeiten besteht insofern, dass eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang das Fliegen mit Verbrennungsmotoren untersagt ist.
Am Karfreitag und an Allerheiligen besteht Flugverbot für alle von Verbrennungsmotoren, Strahltriebwerken oder Raketentriebwerken angetriebenen Modelle.
Sonntag besteht Flugverbot für alle von Verbrennungsmotoren, Strahltriebwerken oder Raketentriebwerken angetriebenen Modelle.
§ 3 Fluggerät
Es dürfen nur solche Flugmodelle geflogen werden, die den Bestimmungen der Fachverbände sowie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Die Lautstärke der Triebwerke darf die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten. Darüber hinaus ist unter Anwendung der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die Lautstärke möglichst niedrig zu halten.
Flugmodelle mit 2 Takt Methanol Motoren sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen können nur der Vorstand und der Ausschuss erteilen
§ 4 Versicherungspflicht
Die Mitglieder der MFG Bruneck sind durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages versichert. Die Versicherung greift ab dem Datum der Einzahlung des Mitgliedsbetrages und endet am Jahresende.
§ 5 Flugraum und Nutzung des Bodengeländes
Die Flugmodelle dürfen grundsätzlich nur in dem Bereich überhalb der Startbahn – einschließlich deren gedachter Verlängerung sowie westlich der Schotterstraße (Rienzfeldstraße) fliegen. Nördlich davon sollte man über die Gasleitung nicht hinausfliegen. Segelflugmodelle oder Segelflugmodelle mit Hilfsantrieb dürfen den genannten Flugraum – insbesondere zum Ausnützen von Thermik – verlassen, dabei darf jedoch der Aufenthalts- und Parkraum nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Befinden sich im Zuschauerraum Personen, sind Landeanflüge so durchzuführen, dass diese ebenfalls nicht unter 25 m über Grund überflogen werden. Bei einer Rückkehr in den eigentlichen Flugraum muss der Pilot auf alle anderen diesen Flugraum benützenden Flugmodelle Rücksicht nehmen. Ein Anfliegen in geringer Höhe in Richtung der Zuschauer ist verboten, auch wenn dabei der vorgeschriebene Flugraum nicht verlassen wird. Ein Rollen am Boden in Richtung Zuschauer ist ebenfalls verboten. Starts, Landungen und Überflüge im Bodennähe sind anzukündigen. Bei Start und Landung muss die Start- bzw. Landeschneise frei von Personen oder Fahrzeugen sein, nötigenfalls ist (sofern noch möglich) der Start- oder Landevorgang abzubrechen. Außerhalb des Aufenthalts- und Zuschauerraums dürfen sich nur unmittelbar am Fluggeschehens beteiligte Piloten und deren Helfer aufhalten. Beim Annähern an die Startbahn bzw. deren Überschreiten muss sich der Modellflugpilot vergewissern, dass nicht gerade ein anderes Modell startet oder landet!
Zuschauer und nicht unmittelbar am Fluggeschehens beteiligte Modellflugpiloten haben sich im Zuschauerraum, also in dem Gelände südlich der Hecke oder im Aufenthaltsraum, also in dem Bereich um die Hütte, aufzuhalten (siehe Skizze).
Wenn auf benachbarten Grundstücken gearbeitet wird, insbesondere wenn Landwirte ihre Grundstücke bewirtschaften,ist sicherzustellen, dass diese Personen in keiner Weise gefährdet, belästigt oder auch nur irritiert werden. Darum ist für diese Zeit in gemeinsamer Absprache der Modellflugpiloten ein (anderer) geeigneter Flugraum auszuweisen oder der Flugbetrieb ganz einzustellen!
§ 6 Flugbetrieb
Jedes Vereinsmitglied ist – unabhängig von den Pflichten des Flugleiters – berechtigt und verpflichtet, gegen Handlungen einzuschreiten, die die Sicherheit auf dem Fluggelände beeinträchtigen.
Vor Aufnahme des Flugbetriebes hat sich jeder Modellflugpilot in das Flugbuch mit allen dort geforderten Angaben leserlich einzutragen. Er muss überprüfen, ob einer oder mehrere der vor ihm schon eingetragenen Piloten den gleichen Fernsteuerkanal benutzen, und sich in diesem Falle unverzüglich mit dem/den Betroffenen absprechen. An der Hütte dürfen Sender nicht in Betrieb genommen werden!
An der Hütte befindet sich eine Frequenztafel mit Kanal-Marken. Ein Sender darf nur in Betrieb genommen werden, wenn sich die entsprechende Kanal-Marke an seiner Antenne befindet. Bei Mehrfachbelegungen von Kanälen ist eine Absprache der Piloten nötig sowie ein Weitergeben der entsprechenden Marke an den Piloten, der seinen Sender in Betrieb nehmen will.
Die fliegenden Piloten sollten in einer Entfernung von max.10 Meter zueinander stehen.
Das Fliegen unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder das Reaktionsvermögen einschränkenden Medikamenten ist verboten!
Bei Außenlandungen, Abstürzen oder Abfallen von Teilen ist das Modell bzw. das Teil mit größter Schonung der zu betretenden Grundstücke zu suchen und vollständig zu bergen.
Wer Teile für Hochstarteinrichtungen am Fluggelände aufbaut, muss dies im Flugbuch eintragen und ist für den Abbau verantwortlich.
§ 7 Flugleiter
Sobald drei oder mehr Piloten im Flugbuch eingetragen sind, sollte ein Flugleiter bestimmt werden. Dieser ist ausschließlich Flugleiter und darf selbst nicht fliegen.
Der Flugleiter muss sich in einem Bereich aufhalten, wo er Kontakt zu den Modellflugpiloten hat.
Er allein ist für die ordnungsgemäße Durchführung des gesamten Flugbetriebs verantwortlich. Zur Aufrechterhaltung der Disziplin und der Sicherheit auf dem Fluggelände ist er berechtigt und verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, die diese Sicherheit beim Flugbetrieb gewährleisten. Er kann dabei auch gegen Dritte, die den Flugbetrieb gefährden oder selbst durch Unachtsamkeit oder Unwissend gefährdet werden könnten, angemessene Schritte unternehmen.
Jede Änderung des Flugleiters ist mit Namen und Uhrzeit im Flugbuch einzutragen. Beendet der Flugleiter seine Flugleitertätigkeit sollte ein anderes Vereinsmitglied diese Tätigkeit übernehmen und sich ins Flugbuch eintragen
Flugleiter kann grundsätzlich nur ein volljähriges Mitglied der Modellfluggruppe Bruneck sein.
Alle am Flugplatz befindlichen Personen haben die den Flugbetrieb und die Sicherheit betreffenden Anordnungen des Flugleiters zu befolgen.
Die in § 7 (5) aufgeführten Bedingungen gelten sinngemäß auch für die Flugleitertätigkeit.
Die Pflichten des Flugleiters gelten nur im Innenverhältnis des Vereins und begründen in sich noch keine zivil- oder strafrechtliche Haftung!
§ 8 Gastflieger und Zuschauer
Gastpiloten müssen eine ausreichende Lufthaftpflichtversicherung besitzen. Sie haben die Modellflugplatzordnung in allen Punkten zu beachten.
Eine Flugerlaubnis für Gäste können der Vorstand oder ein Ausschussmitglieder erteilen.
Zuschauer sind herzlich willkommen! Aus Sicherheitsgründen dürfen sich diese jedoch nur in dem gem. § 6 (2) genannten Gelände aufhalten.
§ 9 Gültigkeit der Modellflugplatzordnung
Diese Modellflugplatzordnung löst die bisher gültige Modellflugplatzordnung der MFG Bruneck ab. Sie tritt am 1.4.2009 in Kraft und wird am Fluggelände deutlich sichtbar ausgehängt. Diese Modellflugplatzordnung gilt für den "normalen" Flugbetrieb. Bei Wettbewerben und sonstigen Veranstaltungen hat der Veranstaltungsleiter unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit für Zuschauer und Piloten die unter den gegebenen Umständen nötigen Einteilungen und Regelungen festzulegen.
Der Präsident ADANG Peter Tel. 335/6195117
Der Vize Präsident GARTNER Arnold





